Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB)
Auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete gestiegen ist: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % erhöht werden. In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt per Landesverordnung meist die abgesenkte Grenze von 15 % — darunter fallen unter anderem Berlin, München, Hamburg, Köln und Frankfurt. Was über der Grenze liegt, müssen Sie nicht akzeptieren.
Die Kappungsgrenze ist nur eine von drei Hürden
Zulässig ist eine Erhöhung nach § 558 BGB außerdem nur, wenn die Miete zum Wirksamwerden 15 Monate unverändert war, das Verlangen begründet ist (z. B. mit dem Mietspiegel) — und Ihr Vertrag keine Staffel- oder Indexmiete enthält, die § 558-Erhöhungen komplett ausschließt. Diese Prüfungen brauchen Ihren Vertrag und das Erhöhungsschreiben.
Beide Dokumente automatisch gegeneinander prüfen
Laden Sie Mietvertrag und Erhöhungsschreiben kostenlos bei Lucid hoch: Wartefrist, Kappungsgrenze und Staffel-Ausschluss werden deterministisch gegeneinander geprüft, Ihre Antwortfrist nach § 558b BGB wird als konkretes Datum berechnet — und auf Wunsch entsteht ein Antwortentwurf.